Statuten

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1
Die Cholfirst Schützen, gegründet am 01.01.2017 mit Sitz in Trüllikon, sind ein
Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er bezweckt
die Förderung des sportlichen Schiessens und die Pflege guter Kameradschaft.
Er führt die Bundesübungen gemäss den Vorschriften des VBS durch. Der Verein
gehört mit allen seinen Mitgliedern dem Zürcher Schiesssportverband und dem
Schweizer Schiesssportverband an. Er ist auch Mitglied der Unfallversicherung
Schweizerischer Schützenvereine (USS) und des Bezirksschützenverbandes
Andelfingen, sowie des Kreisschiessverbandes Kohlfirst.

II. Mitgliedschaft / Jahresbeitrag

Art. 2
Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern (Jugendlichen, Junioren, Elite , Senioren und Senior-Veteranen), Ehren-, Frei- und Passivmitgliedern. Er führt ein
Mitgliederverzeichnis.

Alle Schweizerinnen und Schweizer, ebenfalls Jugendliche, die im laufenden Jahr
das 10. Altersjahr erreichen, können Mitglied des Vereins werden, Ausländer nur,
wenn die Zustimmung der kantonalen Militärbehörde vorliegt.

Art. 3
Die Anmeldung zum Eintritt soll mündlich oder schriftlich beim Vorstand erfolgen.
Die Versammlung entscheidet über Aufnahme oder Abweisung.

Art. 4
Angehörige der Armee und weitere Berechtigte von Bundesleistungen, welche nur
die Bundesübungen absolvieren, sind ohne persönliche Beitragsleistungen zum
Schiessen derselben zugelassen; sie gelten nicht als Vereinsmitglieder.
Von Schützen (Nichtmitgliedern), deren freiwillige Tätigkeit sich auf die Teilnahme
an Vorübungen zu den Bundesübungen beschränkt, kann ein Unkostenbeitrag
erhoben werden. Weitere Verpflichtungen dürfen Ihnen nicht auferlegt werden.

Art. 5
Angehörige der Armee und weitere Berechtigte von Bundesleistungen, die sich den
Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde auf dem
Schiessplatz nicht fügen, sind der kantonalen Militärbehörde zu melden.

Art. 6
Mitglieder, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der
Aufsichtsbehörde nicht fügen oder Ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem
Verein nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Vereins-
versammlung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Ebenso können
Mitglieder ausgeschlossen werden, die dem Interesse oder dem Ansehen des
Vereins zuwiderhandeln.

Art. 7
Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit mit einer schriftlichen Erklärung erfolgen.
Bei einem Austritt während des Vereinsjahrs wird der ganze Jahresbeitrag sofort
zur Zahlung fällig.

Mit dem Austritt bzw. Ausschluss erlischt jedes Anrecht sowohl auf das Vereinsver-
mögen als auch auf jegliche Auszahlung des Vereins.

Art. 8
Die ordentliche Vereinsversammlung setzt den Jahresbeitrag fest. Beitragspflichtig
sind die Aktiv- und Passivmitglieder.

Art. 9
Die Passivmitglieder haben das Recht, an den Vereinsversammlungen und zu allen
der Geselligkeit und Kameradschaft gewidmeten Veranstaltungen teilzunehmen.
Passivmitglieder haben aber kein Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.

Art. 10
Aktivmitglieder, die dem Verein während 30 Jahren angehören, können zu Frei-
mitgliedern ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder.

Art. 11
Zu Ehrenmitgliedern können von der Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes
Personen ernannt werden, welche sich um den Verein oder um das Schiesswesen
überhaupt besonders verdient gemacht haben.

Ehrenmitglieder haben Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.

III. Organisation

Art. 12   Die Organe des Vereins sind:

  • Vereinsversammlung (Generalversammlung)
  • Vorstand
  • Rechnungsrevisoren

Art. 13
Die ordentliche Vereinsversammlung findet in der Regel im 1. Quartal des Jahres statt.
Ihr steht die Behandlung folgender Geschäfte zu:

  • Appell
  • Wahl von Stimmenzählern
  • Abnahme des Protokolls
  • Abnahme der Jahresrechnung
  • Bekanntgabe der Mutationen
  • Festsetzung der Jahresbeiträge
  • Genehmigung des Jahresprogrammes
  • Wahlen: Präsident, Vorstand, Rechnungsrevisoren, Fähnrich
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Erledigung der Anträge von Vorstand und Vereinsmitgliedern

Vereinsversammlungen können einberufen werden:

  • durch den Vorstand
  • auf Begehren eines Fünftels der Vereinsmitglieder


Jede Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn deren Abhaltung den Mitgliedern
durch schriftliche Einladung mindestens 3 Wochen vorher unter Nennung der
Traktanden bekanntgegeben wurde.

Anträge an die Vereinsversammlung sind an den Vorstand, mindestens 14 Tage vor
der Versammlung schriftlich einzureichen, ansonst über sie an der Versammlung
keine Beschlüsse gefasst werden dürfen.

Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen (sofern nicht anders beschlossen wird)
durch offenes Handmehr. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit
den Stichentscheid.

Art. 14
Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und besteht aus mindestens
4 und höchstens 12 Mitgliedern.

Art. 15
Die Revisoren werden auf eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt.

IV. Obliegenheiten des Vorstandes und der Revisoren

Art. 16
Der Vorstand setzt sich zusammen aus: Präsident, Kassier, Sekretär und Schützenmeister sowie weiteren Mitgliedern (je nach Bedarf). Mit Ausnahmedes Präsidenten konstituiert er sich selbst.

Der Vorstand trägt die volle Verantwortung für den Schiessbetrieb und die Berichterstattung. Er erledigt alle Geschäfte, die nicht der Vereinsversammlung vorbehalten sind, insbesondere:

  • Wahl der Delegierten in die übergeordneten Verbände
  • Aufstellung des Schiessprogrammes
  • Vorbereitung und Leitung der Schiessübungen und anderer Anlässe
  • Vermögensverwaltung und Jahresrechnung
  • Festsetzung der Unkostenbeiträge gemäss Artikel 4
  • Vorbereitung der Geschäfte für die Vereinsversammlungen
  • Durchführung der Vereinsbeschlüsse und Handhabung der Statuten
  • Beschlussfassung über einmalige Ausgaben bis zu 25% des Vereinsvermögens

Art. 17
Die Aufgabenzuteilungen im Vorstand werden durch das Pflichtenheft geregelt, das
vom Vorstand geführt wird.

Art. 18
Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist dem Verein gegenüber für seine Amtsführung
sowie für ihm anvertrautes Gut verantwortlich und haftbar.

Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident oder sein
Stellvertreter gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied.

Art. 19
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäss einberufen wurde und
ausser dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der
Vorsitzende stimmt mit und trifft bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art. 20
Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf jedes Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und hierüber zu Händen der ordentlichen Vereinsversammlung schriftlich
Bericht und Antrag zu erstatten.

V. Finanzielles

Art. 21
Das Vereinsjahr dauert vom 01.01. bis 31.12.                                                                .

Art. 22
Für die Ausrichtung von Beiträgen aus der Vereinskasse an Mitglieder, die an frei-
willigen Schiessanlässen teilnehmen, ist die Vereinsversammlung auf Antrag des
Vorstandes zuständig.

VI. Allgemeines und Schlussbestimmungen

Art. 23
Sämtliche Schiessübungen und Versammlungen sind gemäss den ortsüblichen
Vorschriften bekannt zu geben.

Art. 24
Eine Revision der Statuten kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren von
mindestens einem Fünftel der Mitglieder stattfinden. Die Beschlussfassung erfolgt
an der ordentlichen oder einer ausserordentlich einberufenen Vereinsversammlung.

Art. 25
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Vereinsversammlung erfolgen,
sofern 2/3 aller anwesenden Mitglieder zustimmen.

Das Vereinseigentum ist der Gemeinde zur Aufbewahrung zu übergeben. Nach zehn
Jahren entscheidet die Gemeinde über die weitere Verwendung.

Art. 26
Vorstehende Statuten sind an der heutigen Vereinsversammlung angenommen worden. Sie treten nach Genehmigung durch die kantonale Militärdirektion in Kraft. Die
bisherigen Statuten des SV Trüllikon und des SV Wildensbuch, sowie darauf bezügliche Beschlüsse werden dadurch aufgehoben.

Trüllikon, 06. Oktober 2016

Urs Peter
Präsident

August Dünki
Sekretär